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Geschäftsordnung

CASHY Germany GmbH
(im Folgenden kurz „CASHY“)
HRB 273792


Gültig ab: Oktober 2022

1. Geltungsbereich - Status

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für alle Rechtsgeschäfte die CASHY als Vertragspartner mit seinen Plattformnutzern (in Folge „USER“) abschließt, sowie zur Nutzung der Onlineplattform (in Folge auch nur „PLATTFORM“).


(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsordnung. Abweichende Vereinbarungen sind unzulässig. Die Anwendung einer allfälligen eigenen Geschäftsordnung oder eigener Vertragsinhalte von USERN ist jedenfalls ausgeschlossen.


(3) Die gültige Geschäftsordnung wird auf der Webseite von CASHY zum Abrufen und Ausdrucken bereitgestellt.

2. Vertragspartner / Vertragsabschluss

(1) Vertragspartner sind CASHY mit Sitz in München, Deutschland und sämtliche USER.


(2) Die PLATTFORM richtet sich an Kunden (in Folge zusammen „USER“). Der USER hat bei der Abwicklung diverse personenbezogene Daten bekanntzugeben. CASHY verpflichtet sich, diese Daten ausschließlich entsprechend der Datenschutzinformation, welche gesondert vom USER zu akzeptieren sind, zu nutzen.


(3) Die Präsentation der Leistungen auf der PLATTFORM, in allfälligen Werbungen und sonstigen Darstellungen der Leistungen stellen kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Hierbei handelt es sich um die unverbindliche Aufforderung und Einladung an USER, im Rahmen der PLATTFORM die Dienstleistungen CASHYs zu benutzen.


(4) Kinder und Jugendliche, sohin Personen unter 18 Jahren, sind nicht berechtigt sich bei CASHY anzumelden und die Dienste zu nutzen. CASHY behält sich vor, Altersnachweise einzufordern. CASHY ist berechtigt dies auch nach Abschluss einer Anmeldung einzufordern. Sofern kein Nachweis über das entsprechende Alter vorgelegt werden kann, ist CASHY berechtigt jede Dienstleistung zu verweigern, Transaktionen rückabzuwickeln, sowie USER-Profile zu löschen. Kindern und Jugendlichen, sohin Personen unter 18 Jahren, ist es grundsätzlich auch untersagt als bloße Boten bei Übergabe der Pfandsachen zu dienen.


(5) Gewerbliche Betreiber sind von der Nutzung ausgeschlossen, sofern sie im direkten oder indirekten Wettbewerb stehen und die PLATTFORM für nicht private Zwecke (insbesondere zur Erlangung von Informationen) nutzen.

3. Gegenstand der Belehnung

(1) CASHY gewährt Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Wertgegenständen aller Art, nach den Vorgaben der Gewerbeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Leistungsbeschreibung

(1) CASHY bietet eine PLATTFORM (Websites, mobile-Apps, etc.) rund um die Pfandleihe gemäß Pfandleiherverordnung an. USER können über CASHY Pfandleihdarlehen aufnehmen, sowie die gesamte Abwicklung über CASHY durchführen lassen.


(2) Die Benutzung der PLATTFORM steht ausschließlich registrierten USERN zur Verfügung. Zur Nutzung der wesentlichen Leistungen ist die Erstellung eines Nutzerprofils bzw. Accounts Voraussetzung.


(3) Sämtliche Interaktionen werden über die PLATTFORM abgewickelt. Sämtliche Benachrichtigungen erfolgen über die PLATTFORM (etwa SMS, E-Mails und Direktnachrichten).

5. Abwicklung (Journey)

(1) Der Ablauf des gesamten Pfanddarlehensgeschäfts über die PLATTFORM gestaltet sich wie folgt:


a) Über die PLATTFORM kann der USER seinen Darlehenswunsch (Darlehenshöhe und Laufzeit) auswählen, seine angebotenen Pfandgegenstände beschreiben sowie Fotos uploaden.


b) Befindet sich der Pfandgegenstand nicht in den Vorschlagsmöglichkeiten (Standardpfandgegenstände), so hat der USER die Möglichkeit den von ihm angebotenen Pfandgegenstand gesondert zu beschreiben und von CASHY überprüfen zu lassen. Jedenfalls ausgeschlossen sind die in 6.1. (3) aufgezählten Gegenstände.


c) Auf Basis der USER-Eingaben errechnet CASHY die Höhe der potenziellen Darlehensgewährung samt Gebühren laut Gebührentarif. Das Angebot steht unter der aufschiebenden Bedingung der Wertermittlung durch CASHY.


d) Bei Bestätigung nimmt der USER das bedingte Angebot an und hat die Auszahlungsvariante (z.B. aber nicht zwingend oder ausschließlich Bar, Banküberweisung oder Paypal) zu wählen.


e) Im nächsten Schritt, muss der USER den Pfandgegenstand in einer CASHY Filiale übergeben, oder, auf eigene Gefahr, mittels Transportunternehmen einschicken.


f) Ist der Pfandgegenstand bei CASHY eingelangt, erfolgt eine entsprechende Überprüfung und Wertermittlung durch CASHY.


g) Nach Prüfung sowie Wertermittlung wird dem USER eine verbindliche Bestätigung des Pfanddarlehensvertrages, ein abgeändertes Angebot (je nach Beschaffenheit kann dieses vom ursprüngliche angeführten potenziellen Darlehensbetrag erheblich abweichen) oder (bei Untauglichkeit des Pfandgegenstandes) eine Ablehnung übermittelt.


h) Dem USER steht es frei, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.


i) Bei erfolgreichem Abschluss wird der Darlehensbetrag entsprechend der Angaben des USERS ausbezahlt.


j) Kommt der Darlehensvertrag nicht zustande, wird dem USER der Gegenstand (nach Vereinbarung) zurückgegeben. Ein Anspruch auf Rückversand durch oder auf Kosten von CASHY besteht dabei nicht.


k) Kommt der Darlehensvertrag zustande, werden der bzw. die Pfandgegenstände an CASHY übergeben bzw. kann der Pfandgegenstand, sofern gesetzlich möglich und nach ausdrücklicher Zustimmung durch CASHY dem USER zur vorübergehenden Weiterbenutzung überlassen werden. Bei vollständiger, fristgerechter Begleichung des Darlehens wird der Pfandgegenstand (nach Vereinbarung) dem USER übergeben. Ein Anspruch auf Rückversand durch oder auf Kosten von CASHY besteht dabei nicht


l) Kommt es zu keiner Begleichung, wird der bzw. werden die Pfandgegenstände entsprechend dieser Geschäftsordnung verwertet.

6. User-Account

(1) Um Pfanddarlehen aufnehmen zu können und alle Funktionen der PLATTFORM nutzen zu können, müssen sich USER auf der PLATTFORM registrieren und ein eigenes Profil erstellen.


(2) Alle USER sind verpflichtet bei der Interaktion auf der PLATTFORM einen respektvollen Umgang zu pflegen. Diskriminierende, rassistische, menschenverachtende, nationalsozialistische, gegen ein Gesetz, insbesondere gegen ein Strafgesetz, verstoßende Inhalte sind ausdrücklich verboten. CASHY ist berechtigt entsprechende Nachrichten, sowie zugehörige Profile ohne Vorwarnung Behörden zu melden.


(3) USER sind verpflichtet sich mit Klarnamen und korrekten Daten (entsprechende dem Anmeldeformular) bei CASHY anzumelden. Werden unrichtige Daten angeführt, ist CASHY berechtigt, den Account ohne Vorwarnung zu löschen und dahinterstehende Personen zu sperren. Für Schäden, die dem USER darauf entstehen haftet CASHY nicht.


(4) Der USER ist darüber hinaus verpflichtet seine Daten aktuell zu halten.


(5) Die Mehrfachregistrierung für eine Person ist strengstens untersagt. Bei Mehrfachanmeldung wird die jeweils jüngere Anmeldung von CASHY gelöscht. Im Wiederholungsfall behält sich CASHY vor, Personen von der Erstellung eines Accounts zu sperren.


(6) Bei der Registrierung wählt der USER ein Passwort. Der USER ist verpflichtet das Passwort geschützt und geheim zu halten. Sofern der USER sein Passwort bzw. den Zugang zu seinem Account verliert (bspw. Aber nicht ausschließlich durch „phishing“), ist der USER verpflichtet, dies CASHY zu melden, da dies auch einen Verlust des digitalen Pfandscheines bedeuten kann.


(7) CASHY ist grundsätzlich berechtigt Accounts, ohne vorherige Meldung und Begründung zu löschen. Durch eine Löschung werden laufende Pfanddarlehensverträge nicht berührt. CASHY wird in diesem Fall über andere Kanäle (Post, Telefon, E-Mail etc.) mit dem USER Kontakt aufnehmen.


(8) Jeder USER ist berechtigt die Löschung des eigenen Accounts samt gespeicherten Daten zu verlangen, sofern dies nicht wesentlichen Geschäftsinteressen entgegensteht. Durch eine Löschung werden laufende Pfanddarlehensverträge nicht berührt. CASHY wird in diesem Fall über andere Kanäle (Post, Telefon, E-Mail etc.) mit dem USER Kontakt aufnehmen.

7. Pfandleihgeschäft

(1)  USER können gegen Übergabe einer Pfandsache ein Pfanddarlehen aufnehmen.


(2)  CASHY ist berechtigt jede Anfrage zum Abschluss eines Pfanddarlehens ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


7.1. Pfandsache/Pfandgegenstand


(3) CASHY behält sich vor, die angebotene Pfandsache ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Jedenfalls ausgeschlossen sind die Verpfändung von:


- Waffen jeglicher Art;

- Gefährliche, bspw. explosive, leicht entflammbare, ätzende, gesundheitsgefährdende, ansteckende, radioaktive, Gegenstände;

- Gegenstände deren Besitz und Handel untersagt sind;

- Kreuzpartikel und Reliquien, nicht aber deren Behälter;

- rückstellungspflichtige Orden und sonstige Auszeichnungen, sofern nicht der Eigentumsnachweis erbracht wird;

- sämtliche Gegenstände die nach geltendem Recht nur von befugten Gewerbetreibenden gehandelt werden;

- Liegenschaften und sonstiges unbewegliches Vermögen;

- Gegenstände, die sich nicht im alleinigen Eigentum des USER befinden, sohin vom Eigentümer verlorene, vergessene, zurückgelassene oder widerrechtlich entzogene Gegenstände, bzw. die ohne entsprechende schriftliche Verfügungsberechtigung des Eigentümers als Pfandsache dienen sollen;

- Gegenstände, die den Verdacht erwecken, im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung (Unterschlagung, Betrug, Diebstahl, Raub, etc.) zu stehen.


(4) Sofern Pfandsachen, die gegen den Willen und/oder des Wissens des Eigentümers (z.B. Vorbehaltseigentum) verpfändet werden, ist CASHY nur insofern verpflichtet die Gegenstände an den tatsächlichen Eigentümer herauszugeben, als es die zum Zeitpunkt der Übergabe geltende Rechtslage verlangt (gutgläubige Pfandrechtsbegründung).


(5) CASHY versichert die Pfandgegenstände insbesondere gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und Transportschäden. Allfällige Versicherungsleistungen werden zur Abdeckung der Schäden der USER verwendet, dies ungeachtet einer tatsächlichen Haftung für derartige Schäden.


(6) Um eine fachgerechte Lagerung der Pfandgegenstände sicherzustellen, dürfen diese keine starken Verschmutzungen aufweisen. Falls die Pfandsache eine derartige Verschmutzung aufweist, dass es zu einer Beeinträchtigung des Pfandgegenstandes oder anderer Gegenstände führt (etwa bei feuchter Verschmutzung) oder, dass die Verschmutzung voraussichtlich zu einem reduzierten Verkaufserlös im Falle einer späteren Veräußerungserlös führt, nimmt CASHY diese nur gegen Verrechnung einer Reinigungsgebühr gemäß Gebührentarif an. Der USER wird bei Übernahme der Pfandsache von CASHY über die Gebühr aufgeklärt, sodass er sich allenfalls gegen den Abschluss des Pfandgeschäfts entscheiden kann, ohne dass Gebühren anfallen.


7.2. Verbot der Weiterverpfändung


(7) CASHY ist es verboten, verpfändete Pfandsachen weiter zu verpfänden. Zulässig sind hingegen Pfandrechtsübertragungen im Sinne von (8) und (9).


(8) Im Zusammenhang mit einer Refinanzierung von Pfanddarlehen, etwa der Übertragung oder Belastung von Forderungen gegen USER aus Pfanddarlehen, ist CASHY berechtigt, gemeinsam mit dem besicherten Pfanddarlehen auch das Pfandrecht an den jeweiligen Pfandgegenständen zu übertragen. In diesem Fall ist CASHY verpflichtet, die Pfandgegenstände (bei teilbaren Sachen, ungeteilt) weiterhin in ihrer Gewahrsame zu behalten und gemäß (26) zu versichern. Jegliche rechtliche Art der im Zuge der Pfandrechtsübertragung erfolgenden körperlichen Übergabe der Pfandgegenstände an den Afterpfandgläubiger, bei der der Schutz der Pfandsache oder eine entsprechende Versicherung nicht gewährleistet wären, ist CASHY nicht gestattet. CASHY hat die Interessen des USERS zu wahren. Insbesondere müssen die Rechte und Pflichten des USERS gegenüber dem Refinanzierer in dem Umfang, wie er sich aus dem CASHY mit den Kunden abgeschlossenen Pfanddarlehensvertrag ergibt, unverändert weiter bestehen bleiben. Dabei dürfen für den USER aus der Übertragung oder Belastung der Darlehensforderung und des Pfandrechtes keine anderen oder größeren Belastungen betreffend den Pfandgegenstand oder hinsichtlich seiner Verpflichtungen zur Rückzahlung des Darlehens samt Gebühren entstehen. Beispielsweise darf sich daran nichts ändern, dass er mit Verfall der Pfandsache jedenfalls von seiner Darlehens- und Gebührenschuld zur Gänze befreit wäre, dies unbeschadet seiner Rechte gemäß (49) auf allfälligen Überschuss.


(9) CASHY, ihre Gesamtrechtsnachfolger und alle künftigen Zessionare und Afterpfandgläubiger sind verpflichtet, im Falle jeglicher Weiterübertragung von Forderungen und Pfandrechten im Zusammenhang mit dem Pfanddarlehensgeschäft, die Einhaltung aller Rechte und Pflichten aus (7), (8) und (9) (und allen damit im Zusammenhang stehenden anderen Paragraphen), ihren Rechtsnachfolgern weiter zu überbinden.


7.3. Pfandleihbuch


(10) CASHY führt elektronische Pfandleihbücher, in welchen jedes Pfandleihgeschäft mit sämtlichen Daten eingetragen wird. Die Hard- und Software, die zur Führung der automationsunterstützten Pfandleihbücher verwendet wird, gewährleisten, dass jederzeitig Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können. Die Hard- und Software ist durch Sicherungen (Firewall, Schutzprogramme, mechanische Sperrvorrichtung) gegenüber unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt. Das Pfandleihbuch wird auf externen Servern gespeichert, zudem werden täglich Sicherungskopien auf lokalen Datenträgern angefertigt.


(11) CASHY führt für jede Gegenstandsgruppe ein eigenes Pfandleihbuch, insbesondere für Edelsteine, Juwelen, Lebensversicherungen, sowie Gold- und Silberwaren.


(12) Im Pfandleihbuch wird jeder Geschäftsfall mit folgenden Informationen angelegt:


a) Name, Geburtsdatum und Adresse des Pfandgebers

b) laufendeNummerdesPfandgeschäfts,

c) Kurzbeschreibung des Pfandes,

d) Darlehensbetrag,

e) Datum der Belehnung,

f) Datum des Verfalls des Pfands (Laufzeit des Darlehens),

g) Versicherungswert,

h) Im Falle der Umsetzung die vorhergehende Pfandnummer,

i) Fälligkeitstermin des Darlehens,

j) Die Höhe etwaiger Mehrbeträge oder Darlehensrückzahlungen,

k) Bei Schmuckstücken das Gewicht,

l) Das Datum der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung,

m) Die Zuordnung durch den Schätzmeister und/oder mit der Übernahme des Pfandes und der Ausfertigung des Pfandscheines betraute Person des Pfandleihers.


(13) Das Pfandleihbuch wird für die Dauer von (zumindest) 7 Jahren, gerechnet ab Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalls (eine Beendigung ist die Auslösung oder Verwertung des jeweiligen Pfandgegenstandes) geführt.


(14) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung werden die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abgeliefert.


7.4. Pfandschein


(15) CASHY wird dem USER für jedes Pfandgeschäft einen digitalen Pfandschein ausstellen und ausfolgen. Der digitale Pfandschein wird auf dem USER-Profil digital (elektronisch) hinterlegt und ist nur mit entsprechenden USER- Profildaten abrufbar.


(16) Der Pfandschein enthält folgende Angaben:


a) Bezeichnung als „Pfandschein“,

b) Name, Geburtsdatum und Adresse des Pfandgebers

c) Bezeichnung und Anschrift CASHYs,

d) laufende Nummer des Pfandgeschäfts,

e) Kurzbeschreibung des Pfandes (bei Schmuckstücken auch das Gewicht),

f) Darlehensbetrag,

g) Datum der Belehnung,

h) Datum des Verfalls des Pfands,

i) Versicherungswert,

j) Hinweis auf die Geschäftsordnung, insbesondere auf die Bestimmungen betreffend den Verkauf verfallener Pfänder sowie Ermittlung der Gebührenhöhe,

k) Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der Belehnung von Pfandscheinen,

l) Im Fall der Umsetzung die vorhergehende Pfandnummer,

m) Fälligkeitstermin des Darlehens,

n) Die Höhe etwaiger Mehrbeträge und Darlehensrückzahlungen.


(17) Dem USER wird bei einer allfälligen Verlängerung eines Pfanddarlehens ein neuer Pfandschein ausgestellt.


7.5. Verlust des Pfandscheines


(18) Wird ein Pfandschein verloren (etwa durch Verlust sämtlicher USER- Profildaten), so hat CASHY den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, dass der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand umgesetzt werden.


(19) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Gebühren laut Gebührentarif ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.


(20) Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird nur der allenfalls erzielte Überschuss ausgefolgt.


(21) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkschein auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines bei CASHY erlegt.


(22) Diese Sicherstellung ist inklusive der Zinserträge wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.


(23) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.


7.6. Aufbewahrung & Versicherung


(24) CASHY wird Pfandsachen ordnungsgemäß einlagern und – soweit technisch möglich – vor äußeren Einwirkungen (wie insbesondere Nässe) schützen.


(25) CASHY wird Pfandsachen versichern. Die Deckungssumme hat zumindest 200% des Darlehens aller in Verwahrung genommener Pfandsachen zu betragen. CASHY versichert die Pfandgegenstände insbesondere gegen Feuer, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und Transportschäden. Allfällige Versicherungsleistungen werden zur Abdeckung der Schäden der USER verwendet, dies ungeachtet einer tatsächlichen Haftung für derartige Schäden


(26) Für Schäden, die durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder Schädlinge (z.B Marder), entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandes ergeben, übernimmt CASHY keine Haftung.


7.7. Auslösung


(27) Ein Pfandgegenstand wird gegen Bezahlung des Darlehens, sowie Gebühren laut Gebührentarif ausgelöst, wobei der USER bei Übergabe den digitalen Pfandschein vorzuzeigen hat. Nach Übergabe wird der (digitale) Pfandschein von CASHY eingezogen bzw. die entsprechende Pfandscheindatei gelöscht.


(28) Die Zinsen und Manipulationsgebühren sind im Nachhinein beim Auslösen, Umsetzen (Prolongation) oder Verkauf der Pfandobjekte zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt nach Halbmonaten, wobei aber für Pfandgegenstände, die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden, die gesamten Gebühren für den ganzen Monat zu zahlen sind.


(29) Kann der USER bzw. die bei Auslosung des Pfandgegenstandes gegenwärtige Person den Pfandschein nicht vorweisen, wird ihm der Pfandgegenstand nicht ausgefolgt.


(30) Kann der (digitale) Pfandschein aus technischen Gründen vom USER nicht vorgezeigt werden, hat er diesen Nachweis zu erbringen. Der Pfandgegenstand wird dann ausschließlich der im Pfandleihbuch hinterlegten Person gegen Vorlage des hinterlegten Lichtbildausweises ausgefolgt.


7.8. Verlängerung/Änderung Pfanddarlehen


(31) Der User kann beantragen, vor Verfall das Pfanddarlehen zu verlängern. Es steht im freien Ermessen von CASHY, ob diesem Begehren stattgegeben wird.


(32) Der USER hat hierfür eine (vor Verlängerung bekannt gegebene) Gebühr laut Gebührentarif zu entrichten.


(33) Änderungen der Darlehenshöhe sind bei Verlängerung zulässig. Eine Erhöhung ausschließlich dann, wenn der ermittelte Wert des Pfandgegenstandes den Erhöhungsbetrag deckt. Eine Reduktion durch Teilzahlung ist zulässig, wobei Pfandgegenstände nicht getauscht oder vorzeitig herausgegeben werden.


(34) Bei Verlängerung wird dem USER ein neuer Pfandschein ausgestellt.


(35) Teilbetragszahlungen seitens des USER sind möglich, jedoch gilt die Pfandsache erst nach Begleichen der vollständigen Schuld als ausgelöst.


7.9. Verkauf/Verwertung Pfand


(36) Wird der Darlehensbetrag samt Nebenkosten nicht bis zum Verfallsdatum zur Gänze beglichen, gilt der Pfandgegenstand als verfallen und CASHY ist berechtigt sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen.


(37) Der USER ermächtigt CASHY, den Pfandgegenstand nach Verfall gegebenenfalls auch behördlich abzumelden.


(38) Der USER wird am Verfallsdatum über den Verfall, die aushaftende Summe und die bevorstehende Verwertung benachrichtigt. Mit der Nachricht werden dem USER Möglichkeiten eingeräumt:


a) Verlängerung des Pfanddarlehens;

b) ZahlungderaushaftendenSumme;

c) Verwertung der Pfandsache;


(39) Erfolgt die Zahlung, wird der Pfandgegenstand dem USER (nach Vereinbarung) übergeben. Der USER hat grundsätzlich die Möglichkeit, jedoch keinen Anspruch darauf, die Pfandsache von CASHY liefern zu lassen. Bei Lieferung durch CASHY ist dem Lieferanten vom USER ein Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung vorzuweisen, welcher von diesem fotografiert und abgespeichert werden kann. Diese Option ist für den USER mit Zusatzkosten gemäß Tarif verbunden. CASHY bedient sich geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um die gespeicherten persönlichen Daten gegen Manipulation, teilweisen oder vollständigen Verlust und gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Speicherung der Daten erfolgt auf einer externen Plattform (Google Cloud Platform) welche konform mit der bestehenden EU- Datenschutzgrundverordnung ist und vom USER bestätigt werden muss. Die Zahlung hat vor Übergabe der Pfandsache zu erfolgen.


(40) Erfolgt keine Zahlung oder alternative Auswahlmöglichkeit, so wird der Pfandgegenstand bzw. die Pfandgegenstände nach einer Wartefrist von einem Monat von CASHY verwertet. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder, sofern rechtlich zulässig, durch freihändige Veräußerung. Voraussetzung für eine freihändige Veräußerung ist, dass der zu erwartende Barwert des Veräußerungserlöses bei freihändiger Veräußerung höher ist als jener bei einer öffentlichen Versteigerung. Dabei wird vor allem der Zins- und Gebührenvorteil einer etwaigen schnelleren freihändigen Veräußerung berücksichtigt. Sofern eine freihändige Veräußerung binnen 2 Monaten erfolglos bleibt, wird CASHY den Pfandgegenstand einem zu Versteigerungen befugten Gewerbeberechtigten zur öffentlichen Versteigerung übergeben. Erfolgt die Verwertung durch Versteigerung wird dem USER, Ort und Zeit der Versteigerung bekannt gegeben.


(41) Die Freihandveräußerung erfolgt entweder durch direkte Angebote an Handelsunternehmen, die typischerweise mit Waren entsprechend des Pfandgegenstandes handeln oder an Privatpersonen mit dem Ziel einen möglichst hohen Veräußerungserlös im Sinne des USERs zu erzielen. Wenn durch Veräußerung an Privatpersonen ein höherer Veräußerungserlös erzielt werden kann, ist im Interesse des USERS auch eine Veräußerung an Privatpersonen möglich. CASHY hat bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des USERs Bedacht zu nehmen. Im Fall des Freihandverkaufes ist CASHY verpflichtet unter Berücksichtigung der Umstände die Pfandsache im Interesse des USERS zu einem bestmöglichen Preis zu verwerten.


(42) Mit Verkauf der Pfandsache, bei dem versucht wird einen möglichst hohen Verkaufserlös zu erwirtschaften, erlischt die Pfandschuld, das heißt die Verpflichtung zur Rückzahlung des jeweiligen Pfanddarlehens samt Gebühren nach dem Gebührentarif für das die Pfandsache haftet.


(43) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Freihandveräußerung oder Versteigerung wird CASHY dem USER auffordern ein Konto bekannt zu geben und unverzüglich darauf den für den USER nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und sämtlichen Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuss ausfolgen. Überschüsse, welche dem USER binnen drei Jahren nicht ausgefolgt werden, bzw. welche nicht abgeholt wurden, werden an die zuständige Behörde abgeführt oder nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Pfandleiherverordnung zur Befriedigung von Schulden aus anderen Pfandkrediten des USER herangezogen.


(44) CASHY haftet nicht für Schäden die aus Passwort-phishing entstehen.

8. Auskunftspflicht

(1) Der USER hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.


(2) CASHY ist verpflichtet,


a) den Sicherheitsbehörden auf Anfrage die Nachschau in den Geschäftslokalen/digitalen Büchern zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,

b) die den USER zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,


c) Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.

9. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

(1) CASHY wird in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate, dies der Behörde acht Wochen im Voraus anzeigen, dies auf ihrer Website, sowie in einer Verlautbarung in geeigneten Medien veröffentlichen. Weiters wird CASHY dafür Sorge tragen, dass die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können, dies bis drei Monate nach Einstellung bzw. Ruhens der Gewerbeausübung.


(2) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ruhens oder der Einstellung werden keine Darlehen vergeben bzw. Pfänder entgegengenommen.

10. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts als vereinbart. Von dieser Rechtswahl sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des jeweiligen Landes ausgenommen, in dem der USER seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen von CASHY gegen den USER ist das am Wohnsitz gelegene sachlich und örtlich zuständige Gericht.


(3) Vertragssprache ist grundsätzlich Deutsch, bei gleichzeitiger deutschen sowie anderssprachigen Angaben seitens CASHY hat die jeweils deutsche Version Vorrang.

Anlage zur Geschäftsordnung 

Gebührentarif